Freunde und Förderer der Steinmäuse e.V.
Freunde und Förderer der Steinmäuse e.V. - Steinweg 25 - 50189 Elsdorf
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Satzung
für den Förderverein der Tageseinrichtung für Kinder
"Kindertagesstätte Steinmäuse"

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse) führt den Namen „Freunde und Förderer der Steinmäuse e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist 50189 Elsdorf, Steinweg 25.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein „Freunde und Förderer der Steinmäuse e.V.“ mit Sitz in 50189 Elsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung freiwilliger und erzieherischer Aufgaben der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse), wie z.B. die Anschaffung von Spielgeräten, Spielen und Büchern, sowie Durchführung von Veranstaltungen, z.B. Kindertheater, Erste-Hilfe-Kurse.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

Die Eltern der Kinder der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse) und andere natürliche und juristische Personen, die dem Zweck des Vereins zu dienen bereit sind, können Mitglieder des Vereins werden. 

Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins auf schriftlichen Antrag.

Berufung gegen den Beschluss an die nächste Mitgliederversammlung ist schriftlich zulässig. Der Ausschluss ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
 

Ein Mitglied kann jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. 

Ehrenmitglieder können ernannt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Ab dem Gründungsdatum des Vereins beginnt ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31. Dezember. Am 1. Januar beginnt dann das folgende Geschäftsjahr.

   

§ 5 Organe

 Die Organe des Vereins sind 

  1. Der Vorstand
  2. Der Erziehungsbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, 

·         dem/der Vorsitzenden,

·         dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

·         dem/der Kassierer(in),

sowie dem erweiterten Vorstand,

·         dem/der Schriftführer/in sowie

·         bis zu zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.  

Die Amtszeit endet jeweils mit der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 

Das/die jeweilige/n Mitglied/er des Erziehungsbeirates nimmt/nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

  

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein bis zu einem Betrag von 100,00 € alleine zu vertreten.

Von einem Gesamtbetrag von über 100,00 € bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 € für ein einzelnes Projekt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Über Projekte mit einem Gesamtbetrag von über 250,00 € entscheidet der Gesamtvorstand.
Übersteigt der Gesamtbetrag pro Projekt 500,00 €, so entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand kann der/dem Leiter/in der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse) eine Vertretungsvollmacht für Beträge bis 50,00 € einräumen. Die Vertretungsvollmacht gilt lediglich im Innenverhältnis.

Der Vorstand ist berechtigt Änderungen, die von Finanzamt oder dem Amtsgericht gefordert werden, eigenverantwortlich zu beschließen und umzusetzen.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. 

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/Stellvertreters den Ausschlag. 

 

§ 8 Finanz- und Kassenwesen

Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstands aus. 

Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben.

Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Kassenbericht vor.

Zu den Aufgaben des Kassierers gehört ferner die Mitgliederverwaltung.



§ 9 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Er ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Während der Amtszeit überprüft der Kassenprüfer mindestens einmal jährlich die Kassenführung auf Richtigkeit und den ordnungsgemäßen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben.

Der Kassenprüfer berichtet auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.


§ 10 Der Erziehungsbeirat

Der/Die Leiter/in oder/und ein/e andere/r Erzieher/in der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr in den Erziehungsbeirat gewählt.

Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in pädagogischen Fragen zu beraten.  

Er besteht aus mindestens einem und höchstens zwei Mitgliedern.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 Der Mitgliederversammlung stehen zu: 

  1. Wahl des Vorstands
  2. Wahl des Kassenprüfers
  3. Wahl des Erziehungsbeirats
  4. Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Kassenprüfungsberichts
  5. Die Entlastung des Vorstands
  6. Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens für Projekte, deren Kosten einen Betrag von 500,00 € übersteigen
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über die Sparziele des Vereins

Je Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung mit Berichterstattung, Entlastung und Wahl des Vorstands statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form und durch Veröffentlichung in der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse).

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, 

- auf Beschluss des Vorstands, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

-  auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Entlastung und Wahlen (Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte: 

Jahresbericht des Vorstands

Rechnungsbericht des Kassierers

Kassenprüfungsbericht des Kassenprüfers

Entlastung des Vorstands

Wahlen zu den Vorstandsämtern

Wahl des Kassenprüfers

Wahl des Erziehungsbeirats

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Vor Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.

 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/Protokollführer unterzeichnet wird.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschriften sind zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

 

§ 12 Protokolle

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 13 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. August eines Jahres im Voraus fällig. Erstmalig am 01.08.2010.

Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 €.

Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall teilweise erlassen.

Durch Nichtzahlung des Beitrages verliert das Mitglied Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätte Steinmäuse) zu verwenden hat.

Elsdorf, den 09.09.2014

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